Geschäftsführender Vorstand Vorstand Verbandstatut Leitbild und Leitsätze Sonderkonferenz
Verbandstatut der Arbeiterwohlfahrt
Die Arbeiterwohlfahrt ist ein unabhängiger, anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, der sich auf der Basis persönlicher Mitgliedschaft in den Ortsvereinen aufbaut.
Sie ist aus den Ideen des demokratischen Sozialismus der sozialdemokratischen Arbeiterbewegung entstanden.
Daraus leiten sich unsere Grundwerte ab:
Die Arbeiterwohlfahrt wirkt an der Gesetzgebung mit. Zur Durchsetzung von Forderungen in den parlamentarischen Gremien der Gemeinden, Länder, des Bundes und Europas wendet sie sich an die Abgeordneten der demokratischen Parteien. Sie beteiligt sich an der sozialen Gestaltung eines vereinten Europas.
Die Arbeiterwohlfahrt arbeitet mit anderen freien Vereinigungen, Fachverbänden und Gruppen der organisierten Selbsthilfe im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen.
Sie ist solidarisch mit den demokratischen Organisationen der Arbeiterbewegung verbunden. Sie beteiligt sich an Solidaritätsaktionen, insbesondere im Rahmen des Internationalen Arbeiter-Hilfswerks.
Die Arbeiterwohlfahrt ist tätig in allen Bereichen der Wohlfahrtspflege, insbesondere sieht sie als ihre Aufgaben an:
Die Arbeiterwohlfahrt ist eine Vereinigung natürlicher und juristischer Personen auf der Grundlage des Vereinsrechts.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in den Satzungen geregelt.
Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will.
Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein des Wohnbereichs erworben werden.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der für den Wohnbereich zuständigen Gliederung. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisverband.
Korporative Mitgliedschaft
Vereinigungen mit sozialen Aufgaben können sich der Arbeiterwohlfahrt als korporatives Mitglied anschließen.
Korporative Mitglieder sind an der Willensbildung zu beteiligen. Näheres regeln die Satzungen und vom Bundesausschuß zu beschließende Leitlinien und Verträge.
Förderer
Förderer unterstützen die Arbeiterwohlfahrt bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch finanzielle Zuwendungen. Regelmäßige Zuwendungen unterliegen den "Bestimmungen der Finanzordnung über Beiträge".
Ortsvereine, Gemeinde- bzw. Stadtverbände, Kreisverbände, Bezirksverbände, Vereinigungen auf Landesebene (Landesverbände, Landesarbeitsgemeinschaften) bilden gemeinsam mit dem Bundesverband die Arbeiterwohlfahrt.
Die Gliederungen finden sich in Übereinstimmung mit den politischen Grenzen der Gemeinden, Städte, Kreise und Länder.
Ziel ist die Herstellung und Wahrung der Handlungsfähigkeit gegenüber örtlichen und überörtlichen Trägern der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe und des Gesundheitswesens sowie gegenüber den politischen Entscheidungsträgern.
I. Ortsverein
Die in einer Gemeinde, einem Ortsteil einer Großgemeinde oder in einem Stadtteil wohnenden AWO-Mitglieder bilden einen Ortsverein. Bis zur Gründung eines Ortsvereins kann ein Stützpunkt errichtet werden.
II. Gemeinde- bzw. Stadtverband
Die Ortsvereine einer Gemeinde bilden den Gemeindeverband, Ortsvereine einer kreisangehörigen Stadt den Stadtverband.
Sofern Ortsvereine nicht bestehen, erfüllt der Gemeinde- bzw. Stadtverband die Aufgaben eines Ortsvereins bis zu dessen Gründung.
III. Kreisverband
Die Ortsvereine, die weder einem Gemeinde- noch einem Stadtverband angehören sowie die Gemeinde- und Stadtverbände eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bilden den Kreisverband.
IV. Bezirksverband
Die Bezirksverbände sind die Zusammenfassung der Kreisverbände ihres Bereichs. Die Bereiche der Bezirksverbände werden von der Landesgliederung im Einvernehmen mit den beteiligten Verbandsgliederungen nach Zweckmäßigkeit abgegrenzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bundesvorstand.
V. Landesgliederungen
(Landesverbände, Landesarbeitsgemeinschaften)
Die Landesgliederungen werden von der Arbeiterwohlfahrt eines Bundeslandes gebildet. Ihre Organisationsform richtet sich nach den Gegebenheiten des einzelnen Landes. Sie vertreten die Arbeiterwohlfahrt auf Landesebene.
VI. Bundesverband
Der Bundesverband ist die Zusammenfassung aller Landesgliederungen und Bezirksverbände der Arbeiterwohlfahrt. Er repräsentiert den Gesamtverband und vertritt die Arbeiterwohlfahrt auf Bundesebene, in der Europäischen Gemeinschaft und international.
Seine Organe sind die Bundeskonferenz, der Bundesausschuss, der Bundesvorstand.
Die Bundeskonferenz ist höchstes Organ der Arbeiterwohlfahrt. Ihre Beschlüsse zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen.
Die Mitglieder und Beauftragten des Bundesvorstandes haben das Recht an Zusammenkünften der Verbandsgliederungen beratend teilzunehmen.
VII Jugendwerk
Das Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt ist die Jugendorganisation des Verbandes. Der Aufbau soll analog der Arbeiterwohlfahrt erfolgen.
Aufbringung der Mittel
1. Zur Bestreitung der Aufwendungen, die der Arbeiterwohlfahrt durch Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, dienen insbesondere:
2. An den Bundesverband werden über die Bezirksverbände bzw. Landesverbände abgeführt:
3. Größere Veranstaltungen eines Ortsvereins, eines Gemeinde- bzw.Stadtverbandes, die der Beschaffung von Mitteln dienen, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Kreisverband durchgeführt werden, wenn sie die Interessen übergeordneter Verbandsgliederungen berühren, entsprechende Veranstaltungen eines Kreisverbandes nur im Einvernehmen mit dem Bezirks- bzw. Landesverband.
4. Pflicht zur Budgetierung
Die Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt sind zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Näheres regeln Richtlinien. Sie sind vom Bundesausschuss zu beschließen.
Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die durch das Budget nicht gedeckt sind, hat der Vorstand die Zustimmung der übergeordneten Gliederung einzuholen.
5. Rechnungswesen
Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Es ist nach einem einheitlichen Kontenrahmen zu ordnen.*) Zur Beschlussfassung über Änderungen ist der Bundesausschuss ermächtigt.
Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden können.
6. Verwendung der Mittel
Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Verwendung der Mittel ist zu überprüfen. In die Prüfung ist neben dem Rechnungswesen auch die Budgetierung einzubeziehen.
Aufgaben der Revision werden wahrgenommen durch
Den Revisorinnen/Revisoren ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt werden.
Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten.
*)Beschlossen auf der Bundeskonferenz 1989
Sondervermögen und Betriebe unterliegen ebenfalls der Prüfung.
Dem Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungsnahme zu den getroffenen Prüffeststellungen zu geben.
Bei Zweckträgern der Arbeiterwohlfahrt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist der Vorstand des AWO-Gesellschafters über die Prüfungsfeststellungen zu unterrichten.
Innenrevisorinnen/-revisoren sind hinsichtlich der Prüfaufträge und Prüfbereiche weisungsgebunden.
In der Durchführung ihrer Aufträge sind sie von Weisungen unabhängig.
Für die Innenrevision gelten Richtlinien.*) Sie können vom Bundesausschuß mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
Aufgabenbereich, Rechte und Pflichten von Innenrevisorinnen/-revisoren sind in einer Ordnung festgelegt. Der Bundesausschuss ist ermächtigt, darüber zu beschließen .
Innenrevisorinnen/-revisoren sind für den Verbandsbereich tätig, für den sie angestellt sind. Sie können
In diesen Fällen sind die Kosten für die Prüfung von der geprüften Gliederung zu tragen.
Sie können im Sinne der satzungsmäßigen Aufsichtspflicht bei den untergeordneten Verbandsgliederungen eingesetzt werden.
Wirtschaftsprüferinnen/-prüfer sind zuständig für die Prüfung der ordnungsgemäßen Aufstellung der Jahresrechnung entsprechend kaufmännischen Grundsätzen.
Zu ihrer Aufgabe gehört festzustellen, ob die Buchführung den gesetzlichen und satzungsmäßigen Erfordernissen entspricht.
Sie können mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung beauftragt werden.
Der Prüfungsbericht ist der nächsthöheren Gliederung einzureichen.
Gliederungen mit wirtschaftlichen Zweckbetrieben haben eine/einen Wirtschaftsprüferin/-prüfer heranzuziehen.
Über Befreiungen entscheidet der Vorstand der nächsthöheren Gliederung.
Über Befreiungen beim Bundesverband ist die Zustimmung des Bundesausschusses einzuholen.
Die in allen Verbandsgliederungen zu wählenden Revisorinnen/Revisoren sind in ihren Funktionen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein den Verbandskonferenzen gegenüber verantwortlich, die die Funktionen einer Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsrechts erfüllen.
Sind mehrere Revisorinnen/Revisoren gewählt, geben sie sich eine Geschäftsordung.
*)Beschlossen auf der Bundeskonferenz 1989
Die Revisorinnen/Revisoren haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung und des Verbandsstatuts sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Das sollte mindestens einmal jährlich geschehen.
Die Revisorinnen/Revisoren können sich dabei auf die Ergebnisse der Wirtschaftsprüfung und der Berichte der Innenrevision stützen.
Der Bericht über die Jahresprüfung ist der nächsthöheren Gliederung vorzulegen.
Die Revisorinnen/Revisoren können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen ihrer Gliederung teilnehmen.
In besonderen Fällen kann die Prüfung auf Antrag des Landes- bzw. Bezirksverbandes dem Bundesverband übertragen werden. Der Bundesvorstand kann in Abstimmung mit den Bundesrevisorinnen/-revisoren Innenrevisorinnen/-revisoren oder Beauftragten die Durchführung übertragen.
Die Gemeinde- bzw. Stadtverbände sind den Ortsvereinen (Distrikten, Abteilungen), die Kreisverbände den Gemeinde- bzw. Stadtverbänden und Ortsvereinen, die keinem Gemeinde- bzw. Stadtverband angehören, die Bezirksverbände den Kreisverbänden, die Landesverbände den Bezirksverbänden bzw. den Kreisverbänden, wenn keine Bezirksverbände bestehen und der Bundesverband den Bezirks- und Landesverbänden gegenüber im Rahmen der Richtlinien zur Aufsicht verpflichtet und zur Prüfung berechtigt. Sie haben bei Bekanntwerden von Umständen, die geeignet sind, die Arbeiterwohlfahrt zu schädigen, unverzüglich einzugreifen.
Zuständig ist der jeweils zur Aufsicht verpflichtete Verband, vertreten durch seinen Vorstand, der geeignete Beauftragte einsetzen kann.
Ist eine schwere Schädigung der Arbeiterwohlfahrt eingetreten oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, und erfordert das Interesse des Verbandes ein schnelles Eingreifen, kann der Bundesvorstand tätig werden und insbesondere die Bundesrevisoren anregen, eine Prüfung durchzuführen.
Maßnahmen sind auf der Grundlage der Schiedsordnung durchzuführen.
Der Verein unterhält als besondere Einrichtung Schiedsgerichte.
Die die Schiedsgerichte betreffenden Einzelheiten, insbesondere deren Verfahren, werden durch die Schiedsordnung geregelt.
Geltung des Ordnungs- und Schiedsverfahrens
Das Ordnungs- und Schiedsverfahren gilt
a) für alle Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt. Für den Fall des Ausscheidens bleibt das Ordnungs- und Schiedsverfahren für alle Rechtsverhältnisse und Streitfälle verbindlich, die vor dem Ausscheiden entstanden sind;
b) der Sache nach